Lehre
Nachhaltigkeit in den Hochschulgesetzen
Bundesland | Hochschulgesetz | Wird Nachhaltigkeit im Hochschulgesetz (meist Gesamtausgabe) thematisiert? (Stichwortsuche mit "nachhaltig" | Explizite Nennung BNE | Quellen |
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Baden-Württemberg | Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) (17.12.2020) + UKG + 2. KIT-WG | Ja (Stand: 2023) | Nein | Beispiel |
Bayern | Bayrisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) | Ja (Stand:2022) | Ja | Beispiel |
Berlin | Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz) | Ja (Stand: 2021) | Nein | Beispiel |
Brandenburg | Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) | Ja (Stand: August 2024) | Nein | Beispiel |
Bremen | Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) | Ja (Stand: März 2023) | Nein | Beispiel |
Hamburg | Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) (2001, zuletzt 2010 geändert) | Ja (Stand: 2017) | Ja | Beispiel |
Hessen | Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) | Ja (Stand: 2021) | Nein | Beispiel |
Mecklenburg-Vorpommern | Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) | Ja (Stand: 2011) | Nein | Beispiel |
Niedersachsen | Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) (2007, zuletzt geändert am 23. März 2022) | Kein Hinweis unter „Aufgaben“ und Studium und Lehre | Nein | Beispiel |
Nordrhein-Westfalen | Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) (Zuletzt geändert 2022) | (Stand: 2017) – Kein Hinweis (Stand: 2019) Kein Hinweis im 2022 | Nein | Beispiel |
Rheinland-Pfalz | Hochschulgesetz (HochSchG) vom 23. September 2020 | Ja (Stand:2023) | Nein | Beispiel |
Saarland | Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) (2016) | Kein Hinweis | Nein | Beispiel |
Sachsen | Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) (31.05.2023) | Ja (Stand: 2023) | Ja | Beispiel |
Sachsen-Anhalt | Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)(01.07.2021) | Ja (Stand:2021) | Nein | Beispiel |
Schleswig-Holstein | Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) | Ja (Stand: 2016) | Ja | Beispiel |
Thüringen | Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) (gültig ab 24.05.2018) | Ja (Stand: 2018) | Nein | Beispiel |
Gesetzesauszüge
Ergänzend zu der Tabelle sind hier die Gesetzesabschnitte zitiert in denen das Stichwort "nachhaltig" genannt wird.
Baden-Württenberg – Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württenberg (HSchulG_BW)
(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit einschließlich Schutz des Klimas und Anpassung - Seite 11 von 129 - an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sowie Tierschutz. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen §65 – Studierendenschaft (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
Bayern – Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz – BayHIG (pdf-Dokument)
(7) Die Hochschulen sind dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, dem Klimaschutz und der Bildung für nachhaltige Entwicklung verpflichtet. 2Sie halten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ethische Grundsätze ein.
Berlin – Berliner Hochschulgesetz – BerlHG (2011) (pdf-Dokument)
(3) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen bei und berücksichtigen dabei insbesondere sozial-ökologische Fragestellungen, den Tierschutz und die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung. Hierzu geben sich die Hochschulen ein Nachhaltigkeitskonzept.
§21 – Allgemeine Ziele des Studiums (1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem, verantwortlichem, ethischem, demokratischem, nachhaltigem und sozialem Handeln befähigt werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung fachübergreifender Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden insbesondere in der Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.