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| Thüringen || Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) (gültig ab 24.05.2018) || Ja (Stand: 2018) || Nein || Beispiel
 
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Ergänzend zu der Tabelle sind hier die Gesetzesabschnitte zitiert in denen das Stichwort "nachhaltig" genannt wird.
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=== Baden-Württenberg – Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württenberg (HSchulG_BW) ===
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(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, '''Nachhaltigkeit''' einschließlich Schutz des Klimas und Anpassung - Seite 11 von 129 - an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sowie Tierschutz. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen
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§65 – Studierendenschaft
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(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem '''Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung''' sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
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=== Bayern – Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz – BayHIG (pdf-Dokument) ===
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(7) Die Hochschulen sind dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, dem Klimaschutz und der Bildung für nachhaltige Entwicklung verpflichtet. 2Sie halten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ethische Grundsätze ein.
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=== Berlin – Berliner Hochschulgesetz – BerlHG (2011) (pdf-Dokument) ===
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(3) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen bei und berücksichtigen dabei insbesondere sozial-ökologische Fragestellungen, den Tierschutz und die '''Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung. Hierzu geben sich die Hochschulen ein Nachhaltigkeitskonzept.'''
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§21 – Allgemeine Ziele des Studiums
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(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem, verantwortlichem, ethischem, demokratischem, nachhaltigem und sozialem Handeln befähigt werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung fachübergreifender Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden insbesondere in der Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.
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Version vom 20. August 2024, 12:48 Uhr

Nachhaltigkeit in den Hochschulgesetzen

Text der Überschrift
Bundesland Hochschulgesetz Wird Nachhaltigkeit im Hochschulgesetz (meist Gesamtausgabe) thematisiert? (Stichwortsuche mit "nachhaltig" Explizite Nennung BNE Quellen
Baden-Württemberg Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) (17.12.2020) + UKG + 2. KIT-WG Ja (Stand: 2023) Nein Beispiel
Bayern Bayrisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) Ja (Stand:2022) Ja Beispiel
Berlin Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz) Ja (Stand: 2021) Nein Beispiel
Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) Ja (Stand: August 2024) Nein Beispiel
Bremen Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) Ja (Stand: März 2023) Nein Beispiel
Hamburg Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) (2001, zuletzt 2010 geändert) Ja (Stand: 2017) Ja Beispiel
Hessen Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) Ja (Stand: 2021) Nein Beispiel
Mecklenburg-Vorpommern Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) Ja (Stand: 2011) Nein Beispiel
Niedersachsen Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) (2007, zuletzt geändert am 23. März 2022) Kein Hinweis unter „Aufgaben“ und Studium und Lehre Nein Beispiel
Nordrhein-Westfalen Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) (Zuletzt geändert 2022) (Stand: 2017) – Kein Hinweis (Stand: 2019) Kein Hinweis im 2022 Nein Beispiel
Rheinland-Pfalz Hochschulgesetz (HochSchG) vom 23. September 2020 Ja (Stand:2023) Nein Beispiel
Saarland Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) (2016) Kein Hinweis Nein Beispiel
Sachsen Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) (31.05.2023) Ja (Stand: 2023) Ja Beispiel
Sachsen-Anhalt Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)(01.07.2021) Ja (Stand:2021) Nein Beispiel
Schleswig-Holstein Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Ja (Stand: 2016) Ja Beispiel
Thüringen Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) (gültig ab 24.05.2018) Ja (Stand: 2018) Nein Beispiel

Gesetzesauszüge

Ergänzend zu der Tabelle sind hier die Gesetzesabschnitte zitiert in denen das Stichwort "nachhaltig" genannt wird.

Baden-Württenberg – Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württenberg (HSchulG_BW)

§ 2 – Aufgaben

(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit einschließlich Schutz des Klimas und Anpassung - Seite 11 von 129 - an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sowie Tierschutz. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen §65 – Studierendenschaft (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.

Bayern – Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz – BayHIG (pdf-Dokument)

Teil 2 – Staatliche Hochschulen – Art. 2 Allgemeine Aufgaben

(7) Die Hochschulen sind dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, dem Klimaschutz und der Bildung für nachhaltige Entwicklung verpflichtet. 2Sie halten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ethische Grundsätze ein.

Berlin – Berliner Hochschulgesetz – BerlHG (2011) (pdf-Dokument)

§ Aufgaben der Hochschulen (2021)

(3) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen bei und berücksichtigen dabei insbesondere sozial-ökologische Fragestellungen, den Tierschutz und die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung. Hierzu geben sich die Hochschulen ein Nachhaltigkeitskonzept.

Abschnitt 3 – Studium, Lehre und Prüfungen

§21 – Allgemeine Ziele des Studiums (1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem, verantwortlichem, ethischem, demokratischem, nachhaltigem und sozialem Handeln befähigt werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung fachübergreifender Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden insbesondere in der Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.

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