Nachhaltigkeit in den Hochschulgesetzen

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Bundesland Hochschulgesetz Wird Nachhaltigkeit im Hochschulgesetz (meist Gesamtausgabe) thematisiert? (Stichwortsuche mit "nachhaltig" Explizite Nennung BNE Quellen
Baden-Württemberg Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) (17.12.2020) + UKG + 2. KIT-WG Ja (Stand: 2023) Nein Link zum Hochschulgesetz (PDF)
Bayern Bayrisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) Ja (Stand:2022) Ja Link zum Hochschulgesetz
Berlin Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz) Ja (Stand: 2021) Nein Link zum Hochschulgesetz (PDF)
Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) Ja (Stand: August 2024) Nein Link zum Hochschulgesetz
Bremen Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) Ja (Stand: März 2023) Nein Link zum Hochschulgesetz (PDF)
Hamburg Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) (2001, zuletzt 2010 geändert) Ja (Stand: 2017) Ja Link zum Hochschulgesetz (PDF)
Hessen Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) Ja (Stand: 2021) Nein Link zum Hochschulgesetz (PDF)
Mecklenburg-Vorpommern Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) Ja (Stand: 2011) Nein Link zum Hochschulgesetz (PDF)
Niedersachsen Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) (2007, zuletzt geändert am 23. März 2022) Kein Hinweis unter „Aufgaben“ und Studium und Lehre Nein Link zum Hochschulgesetz (PDF)
Nordrhein-Westfalen Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) (Zuletzt geändert 2022) (Stand: 2017) – Kein Hinweis (Stand: 2019) Kein Hinweis im 2022 Nein Link zum Hochschulgesetz
Rheinland-Pfalz Hochschulgesetz (HochSchG) vom 23. September 2020 Ja (Stand:2023) Nein Link zum Hochschulgesetz (PDF)
Saarland Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) (2016) Kein Hinweis Nein Link zum Hochschulgesetz (PDF)
Sachsen Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) (31.05.2023) Ja (Stand: 2023) Ja Link zum Hochschulgesetz
Sachsen-Anhalt Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)(01.07.2021) Ja (Stand:2021) Nein Link zum Hochschulgesetz (PDF)
Schleswig-Holstein Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Ja (Stand: 2016) Ja Link zum Hochschulgesetz (PDF)
Thüringen Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) (gültig ab 24.05.2018) Ja (Stand: 2018) Nein Link zum Hochschulgesetz (PDF)

Gesetzesauszüge

Ergänzend zu der Tabelle sind hier die Gesetzesabschnitte zitiert in denen das Stichwort "nachhaltig" genannt wird.

Baden-Württenberg – Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württenberg (HSchulG_BW)

§ 2 – Aufgaben

(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit einschließlich Schutz des Klimas und Anpassung - Seite 11 von 129 - an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sowie Tierschutz. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen §65 – Studierendenschaft (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.

Bayern – Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz – BayHIG (pdf-Dokument)

Teil 2 – Staatliche Hochschulen – Art. 2 Allgemeine Aufgaben

(7) Die Hochschulen sind dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, dem Klimaschutz und der Bildung für nachhaltige Entwicklung verpflichtet. 2Sie halten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ethische Grundsätze ein.

Berlin – Berliner Hochschulgesetz – BerlHG (2011) (pdf-Dokument)

§ Aufgaben der Hochschulen (2021)

(3) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen bei und berücksichtigen dabei insbesondere sozial-ökologische Fragestellungen, den Tierschutz und die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung. Hierzu geben sich die Hochschulen ein Nachhaltigkeitskonzept.

Abschnitt 3 – Studium, Lehre und Prüfungen

§21 – Allgemeine Ziele des Studiums (1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem, verantwortlichem, ethischem, demokratischem, nachhaltigem und sozialem Handeln befähigt werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung fachübergreifender Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden insbesondere in der Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.

Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) (9. April 2024)

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen, Aufgaben § 3

Die Hochschulen orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung und tragen zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen sowie zum Klimaschutz bei. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander und wirken auf eine nachhaltige Ressourcennutzung an der Hochschule hin.

Abschnitt 12 – Studierendenwerke, § 87 (2)

(2) Studierendenwerke haben die Aufgabe, für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem, wirtschaftlichem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet zu erbringen. Sie orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung und wirken auf eine nachhaltige Ressourcennutzung hin. Sie erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch

  1. die Errichtung und Bewirtschaftung von Verpflegungseinrichtungen und von Einrichtungen für das studentische Wohnen,
  2. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Bereitstellung einer Freizeitunfallversicherung, soweit nicht andere Vorschriften bestehen und
  3. die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, soweit ihnen diese Aufgabe übertragen ist, die Gewährung von Beihilfen und Darlehen sowie weitere Maßnahmen der Studienförderung.

Bremen – Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

(Kein pdf-Version des gesamten Dokuments) – Nur Grundlagen heruntergeladen und überprüft.

Teil 1 – Grundlagen Aufgaben

(5) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Weiterbildung durch weiterbildendes Studium, durch Forschung und durch Durchführung und Beteiligung an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals. Weiterbildungen in Diversitäts-Kompetenz einschließlich der antidiskriminierungsrechtlichen Grundlagen sowie in nachhaltiger Entwicklung nach den Absätzen 6b und 11 sollen für alle Beschäftigten insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sichergestellt werden. (6b) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Klima- und Umweltschutz. Sie legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihrem Handeln in Forschung, Lehre, Transfer, Verwaltung, Betrieb und Bauplanung die Prinzipien eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde. Im Rahmen des Klimaschutzmanagements entwickeln sie ihr Nachhaltigkeitsmanagement stetig weiter und verfolgen die Ziele zur ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit. Die Hochschulen regeln das Nähere in der Entwicklung einer Strategie zur Nachhaltigkeit, die insbesondere konkrete Ziele, Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten der Förderung von Klima- und Umweltschutz sowie zur Vornahme von Risikofolgenabschätzungen inklusive Klimafolgenabschätzungen vorsehen soll.

Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG vom 18. Juli 2001)

§3 Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen

(1) Die Hochschulen dienen je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung (§ 4) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. 2Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben vor, für die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. 3Sie fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. 4Sie orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung. 5Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen.

Hessen – Hessisches Hochschulgesetz (HSchulG_HE)

Teil 1: §3 – Aufgaben aller Hochschulen

(4) Die Hochschulen legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde; sie wirken an der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes mit.

Teil 2: Studium, Lehre und Prüfungen - § 15 Ziele des Studiums

(1) Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlich-kritisches Denken und in entsprechenden Studiengängen künstlerische Fähigkeiten mit fachübergreifenden Bezügen. Sie bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher und in entsprechenden Studiengängen zu künstlerischer Arbeit und fördern verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat, die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement, die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Persönlichkeitsentwicklung.

Mecklenburg-Vorpommern - Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

§3 – Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre und Studium sowie Weiterbildung; dabei berücksichtigen sie die Belange des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie gestalten das öffentliche Kulturleben mit. Sie bereiten durch umfassende akademische Bildung auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung. Die Universitäten haben eine besondere Verantwortung für die Grundlagenforschung. Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung und Vermittlung der Grundwerte eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates bei. Die Hochschulen orientieren sich in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Dienstleistung am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung. Sie berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung und ihre Konsequenzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Rheinland-Pfalz - Hochschulgesetz (HochSchG) vom 23. September 2020

Teil 1 - § 2 Aufgaben

(7) Die Hochschulen bekennen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung. Sie fördern den nachhaltigen Umgang mit Natur, Umwelt und Menschen und wirken auf eine bewusste Ressourcennutzung hin. Sie wirken an der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes mit.

Teil 1 - § 5 – Qualitätssicherung

(1) Jede Hochschule richtet ein auf Nachhaltigkeit angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben beruht. Die Hochschulen sollen bei der Qualitätssicherung gemäß § 10 Abs. 1 untereinander und mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten. (2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet in den Teilbereichen Studium und Lehre insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der Betreuung der Studierenden, des Übergangs von der Schule zur Hochschule und in den Beruf, des Prüfungswesens und der Förderung der Lehrkompetenz und dient damit insbesondere der Förderung des Studienerfolgs. Die Hochschulen sollen ihr hauptberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal unterstützen, didaktische sowie insbesondere auf digitale Lehre ausgerichtete weiterbildende Angebote wahrzunehmen. Das Qualitätssicherungssystem stellt ferner die Studierbarkeit des Studiums, das Erreichen der angestrebten Qualifikationsziele und die Studienreform gemäß § 17 sicher. Im Teilbereich Forschung gewährleistet es eine Schwerpunktbildung und Differenzierung sowie eine leistungsorientierte hochschulinterne Forschungsförderung. Nachhaltigkeit, Gender-Mainstreaming und Frauenförderung sind Bestandteile des Qualitätssicherungssystems.

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)(01.07.2021)

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften - § 3 Aufgaben

(8) Die Hochschulen leisten ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie setzen sich mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.

Sächsisches Hochschulgesetz – (SächsHSG)

§5 – Aufgaben - (11) (Die Hochschulen)

(Die Hochschulen) tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen, zur bewussten Nutzung von Ressourcen und einer nachhaltigen Entwicklung sowie zur Lösung weiterer gesellschaftlicher Aufgaben bei,

Teil 2 – Studium und Lehre – Abschnitt 1 – Studium - § 16 Studienziele

(1) Studium und Lehre sollen die Studentinnen und Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbständigem Denken, zum gesellschaftlichen Engagement und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden sowie die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Persönlichkeitsentwicklung fördern.

§ 89 – Prorektorinnen und Prorektoren

(5) Eine Prorektorin oder ein Prorektor hat sich dem Thema der Nachhaltigkeit zu widmen.

Schleswig-Holstein - Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)

Abschnitt 1 Grundlagen - § 3 Aufgaben aller Hochschulen

(8) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie verstehen Bildung für nachhaltige Entwicklung als Querschnittsthema in Forschung, Lehre und Transfer. Insbesondere ermöglichen sie Studierenden im Rahmen ihrer Studiengänge den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den Wandel zu einer nachhaltigen Gesellschaft.

Abschnitt 1 Grundlagen – § 12 – Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen

(1) Der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule stellt die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Nachhaltigkeit dar. Die Pläne legen fest […] … 9. die Planung der Hochschule zur Förderung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen unter Beachtung der Grundsätze nachhaltiger Entwicklung und […].

Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG vom 10. Mai 2018)

(1)Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit vom Geist der Freiheit in Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung insbesondere unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes. Sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

Weiterführende Literatur

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