Rechtliche Rahmenbedingungen Nachhaltige Beschaffung & Entsorgung

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Leitfaden für nachhaltige Beschaffung und Entsorgung (LNBE)Rechtliche Rahmenbedingungen Nachhaltige Beschaffung & Entsorgung
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Der Leitfadenbereich „Rechtliche Rahmenbedingungen“ erläutert die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben, die Hochschulen bei nachhaltiger Beschaffung und Entsorgung beachten müssen. Er versucht zu zeigen, wie Nachhaltigkeitsziele rechtssicher in Vergabe- und Entsorgungsprozesse integriert werden könnten. So bietet er Orientierung, um verantwortungsvolle Entscheidungen im Einklang mit geltendem Recht zu treffen.

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Beschaffung

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Bezug

Maßgebliche rechtliche Verpflichtungen

Bundesweit
Die Beschaffung durch Hochschulen unterliegt den Vorschriften des Vergaberechts. Dies regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge und zielt darauf ab, Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb zu gewährleisten.

Die öffentliche Beschaffung muss Grundsätzen wie Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerecht werden, dabei spielen aber auch soziale und ökologische Kriterien eine Rolle. Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich frei darin, über die geltenden gesetzlichen Grundlagen hinaus weitere Vorgaben zu geben. Diese Vorgaben können auch Aspekte der Nachhaltigkeit betreffen. Anforderungen wie Umweltstandards und ethische Kriterien müssen in den Vergabeunterlagen klar und rechtlich zulässig formuliert werden. [1]

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung & die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU erlauben es ausdrücklich, soziale und ökologische Aspekte sowie Qualität und Innovation in das gesamte Vergabeverfahren zu integrieren. [2]

Regeln und Vorschriften für die öffentliche Vergabe


Oberschwellen - Bereich (EU Vergabeverfahren) Auftragswert ≥ 140.000€

Unterschwellen - Bereich (Nationales Vergabeverfahren) Auftragswert ≤ 140.000€

Nach den geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ist der Zuschlag sowohl im Ober- wie im Unterschwellenbereich nicht auf das billigste, sondern auf das "wirtschaftlichste" Angebot zu erteilen.


Grundsätze der Vergabe (§97 GWB, §2 UVgO, VgV)
  1. Vergabe im Wettbewerb, Transparente Verfahren, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit
  2. Gleichbehandlung der Teilnehmer
  3. Aspekte der Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte werden nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt
  4. Berücksichtigung mittelständischer Interessen (Teil- und Fachlose)
  5. Verwendung elektronischer Mittel
  6. Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden


Gesetzestexte
  • §97 GWB Teil 4 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen)
  • §2 UVgO (Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte)
  • VGV (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge)
  • §45 KrWG (Pflichten der öffentlichen Hand)
  • § 58 VgV, §43 UVgO, §127 GWB (Zuschlag & Zuschlagskriterien)
  • §59 VgV (Berechnung von Lebenszykluskosten)
  • §23 UVgO (Leistungsbeschreibung)
  • §8 VgV (Dokumentation der Vergabe)
  • Kernarbeitsnormen ILO ( Grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit)
  • KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
  • LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)
  • KSG (Klimaschutzgesetz)


Bundesland

Derzeit existieren zwölf Landesvergabegesetze, die soziale Nachhaltigkeit in der einen oder anderen Form verankern. Einzige Ausnahmen bilden hier der Freistaat Bayern und Nordrhein-Westfalen. Neben den Landesvergabegesetzen werden in vielen Bundesländern über Haushaltsgrundsätze und andere Rechtsvorschriften Vorgaben gemacht, die sich auf das Vergabeverfahren auswirken können. Hierzu zählen insbesondere Wertgrenzen, bei deren Unterschreitung bestimmte Verfahrensarten im Unterschwellenbereich zulässig sind.


Weiterführende Informationen

Punklikation UBA: Regelungen der Bundesländer auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Beschaffung - Aktualisierung April 2020[3]

Entsorgung

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EU - Abfallrahmenrichtlinie Verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und verstärkte Recycling von Abfällen.

Kernelement der Richtlinie ist die fünfstufige Abfallhierarchie, die vorschreibt, nach welcher Priorität Abfall zu behandeln ist. Demnach stehen Vermeidung und Wiederverwendung ganz oben. Im Gesetzestext fehlen jedoch konkrete Vorgaben, wie Abfälle vermieden oder zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen. Stattdessen werden die Mitgliedstaaten angehalten, eigenständig Maßnahmen zu entwickeln.

Abfall - ABC

Kreislaufwirtschaft

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KrWG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Quellen

  1. fww_Leitfaden_Hochschule.pdf
  2. Umweltfreundliche ­Beschaffung [1]
  3. Schneider, Thomas und Vanessa Schmidt. Regelungen der Bundesländer auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Beschaffung. Texte 126/2020. Dessau-Roßlau: Umweltbundesamt, Juli 2020. Zugriff am 28. November 2025. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2020-07-02_texte_126-2020_regelungen-bundeslaender-beschaffung.pdf
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